Betreuung
Die Betreuung ist in den §§ 1896 ff. BGB geregelt. Ziel der Betreuung ist es, den Betreuten nicht zu entmündigen sondern ihn zu einem selbstbestimmten Leben zu helfen.
Ein Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt, wenn ein Volljäriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Der Betreuer kann auf Antrag des zu Betreuenden oder von Amts wegen bestellt werden. Die Betreuung darf jedoch nicht gegen den freien Willen des zu Betreuenden eingerichtet werden.
Das Verfahren
Die Betreuung kann nur in einem gerichtlichen Verfahren angeordnet werden. Der Betreute kann jederzeit Beschwerde einlegen und einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragen. Der Betreute muss immer von einem unabhängigen Gutachter begutachtet werden. Außerdem kann der Betreute eine Person als Betreuer vorschlagen.
Aufhebung der Betreuung
Die Betreuung kann jederzeit aufgehoben werden. Dies kann auf Antrag des Betreuten, der Behörde oder naher Angehörigen erfolgen. Auch kann die Person des Betreuers geändert werden.



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